Dr. Fatih Kolkilic - Ihr Anwalt in kritischen Momenten

Dr. Kolkilic begleitet Sie vollumfänglich in Strafverfahren und wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten - von der ersten Beratung über die Verhandlung bis zur finalen Lösung.

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Expertise durch Erfahrung auf höchstem internationalen Niveau

Wir vertreten Sie in diesen Bereichen

Strafrecht

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Verkehrsstrafrecht

Wirtschaftsrecht

Überprüfung von Verträgen
Allgmeines Vertragsrecht
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Dr. Fatih Kolkilic nimmt den Fritz-Bauer-Preis entgegen ausgezeichnet durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Warum Dr. Kolkilic der richtige Strafverteidiger für Sie ist

Als Träger des Fritz-Bauer-Preises für Menschenrechte und juristische Zeitgeschichte verfügt Dr. Fatih Kolkilic als Strafverteidiger über ausgezeichnete wissenschaftliche Expertise. Aufgrund seiner Eigenschaft als Kriminologe erhalten Sie daher Strafverteidigung auf höchstem Niveau und einer ausgeklügelten Strategie. Jedes Mandat wird mit demselben hohen Anspruch an Präzision und Qualität bearbeitet.

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Ich gratuliere dem Preisträger: Wir brauchen die Wahrheit der historischen Forschung, wir brauchen ihr Engagement: Wir hoffen auf Sie!“

Dr. Eva Umlauf
Präsidentin des Internationalen Auschwitz-Komitees; Ärztin und Auschwitz-Überlebende
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Die Frage stellt sich also, wie es Ihnen gelingt, lieber Herr Dr. Kolkilic, (…) gleich mehrere verschiedene, tatsächlich wie rechtlich komplexe Geschehnisse zu beschreiben, zu analysieren und für Ihr Forschungsvorhaben fruchtbar zu machen. Die Antwort auf diese Frage lautet kurz und prägnant: Ausgezeichnet!“

Dr. Christoph Barthe
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof und Richter am Sondergerichtshof für den Kosovo
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Dr. Fatih Kolkilic schüttelt die Hand mit einer männlichen Person.

Sie sind Beschuldigter im Strafverfahren oder Ihnen droht eine Strafanzeige?

In 15 Minuten erhalten Sie eine erste Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation und nächste Schritte. Kostenlos und unverbindlich.

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Ablauf unserer Zusammenarbeit

Kostenloses Erstgespräch

Sie schildern uns telefonisch oder per Video-Call Ihre Situation. Wir verschaffen uns einen ersten Überblick und erklären Ihnen die möglichen nächsten Schritte - unverbindlich und kostenfrei.

Mandatserteilung und Fallanalyse

Wir prüfen die Aktenlage und entwickeln Ihre Verteidigungsstrategie.

Umsetzung und Begleitung

Wir setzen die Verteidigungsstrategie um - ob in Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft, vor Gericht oder bei Behördenkontakten. Sie bleiben durchgehend informiert und werden bis zum Abschluss des Verfahrens begleitet.

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Dr. Fatih Kolkilic beim Prüfen von Unterlagen.
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Häufig gestellte Fragen an Ihren Anwalt für Strafrecht in Köln

Strafbefehl erhalten – was tun?

Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren, meist über eine Geldstrafe (gelegentlich auch mit Führerscheinentzug oder Bewährungsauflagen), die einem Urteil gleichkommt. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie schnell reagieren: Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung können Sie Einspruch einlegen. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden – sie beginnt, sobald Ihnen der gelbe Umschlag mit dem Strafbefehl zugestellt wurde. Notieren Sie daher das Zustelldatum (steht meist handschriftlich auf dem Umschlag) und überwachen Sie die Frist. Versäumen Sie die zwei Wochen, wird der Strafbefehl rechtskräftig, und die darin festgesetzte Strafe ist bindend. Ob Sie Einspruch einlegen sollten, besprechen Sie am besten umgehend mit einem Strafverteidiger. Legen Sie Einspruch ein, kommt es zu einer Hauptverhandlung vor dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat. In dieser Gerichtsverhandlung wird der Fall neu aufgerollt – es können Zeugen gehört und Beweise geprüft werden, und am Ende wird ein Urteil gesprochen. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, den Einspruch auf die Höhe der Strafe zu beschränken (wenn Sie den Sachverhalt im Grunde zugeben, aber die Strafe als zu hoch ansehen). Achtung: Es gibt kein Verschlechterungsverbot – das Gericht könnte im Einspruchsverfahren theoretisch auch eine höhere Strafe verhängen. Dies wägt Ihr Anwalt mit Ihnen ab. Wichtig: Schicken Sie den Strafbefehl sofort Ihrem Anwalt oder suchen Sie unverzüglich rechtlichen Rat. Der Strafverteidiger wird Akteneinsicht beantragen und die Beweislage prüfen. Auf dieser Grundlage kann er mit Ihnen entscheiden, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat oder ob es klüger ist, den Strafbefehl zu akzeptieren. Ohne Akteneinsicht lässt sich kaum beurteilen, wie hoch die Erfolgschancen im Gerichtsverfahren wären.

Wie läuft ein Strafverfahren ab?

Ein deutsches Strafverfahren gliedert sich in mehrere Phasen. Am Anfang steht das Ermittlungsverfahren: Die Polizei und Staatsanwaltschaft gehen Hinweisen oder einer Strafanzeige nach, sammeln Beweise und versuchen den Sachverhalt aufzuklären. Wenn die Staatsanwaltschaft anschließend überzeugt ist, dass genug Beweise für eine Anklage vorliegen, erhebt sie Anklage beim zuständigen Gericht. Das leitet zum Zwischenverfahren über, in dem das Gericht die Anklageschrift prüft und entscheidet, ob die Anklage zugelassen wird. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens kommt es zur Hauptverhandlung vor Gericht, in der alle Beweise mündlich verhandelt, Zeugen vernommen und schließlich über Schuld oder Unschuld entschieden wird. Am Ende der Hauptverhandlung steht das Urteil: entweder ein Freispruch oder – bei Verurteilung – eine Strafe (z. B. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe). Ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel: gegen Urteile des Amtsgerichts kann Berufung eingelegt werden, gegen Urteile höherer Gerichte (oder nach Berufung) steht die Revision offen. Durch Berufung würde eine nächste Instanz den Fall nochmals vollständig verhandeln; durch Revision wird das Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet übrigens vor Gericht: Viele Verfahren werden eingestellt (mangels Beweisen oder wegen Geringfügigkeit) oder per Strafbefehl abgeschlossen, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kommt. Im Zweifel informiert Ihr Strafverteidiger Sie über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die möglichen Verfahrensausgänge in Ihrem konkreten Fall. Als Beschuldigter sollten Sie so früh wie möglich anwaltliche Unterstützung suchen. Schon in der Ermittlungsphase werden die entscheidenden Weichen gestellt. Dr. Kolkilic unterstützt Sie in jedem Stadium des Verfahrens. Hier gilt aber trotzdem: Umso früher Sie uns kontaktieren desto besser können wir eine Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Muss ich als Beschuldigter eine Aussage machen oder darf ich schweigen?

Als Beschuldigter haben Sie keine Aussagepflicht zur Sache. Sie dürfen von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und müssen sich nicht selbst belasten (§ 136 StPO). Das bedeutet, Sie sind nicht verpflichtet, gegenüber Polizei, Staatsanwalt oder Gericht Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Dieses Schweigerecht gilt in jedem Verfahrensstadium, vom Ermittlungsverfahren über die Gerichtsverhandlung bis hin zu eventuellen Rechtsmitteln. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden, da niemand in einem Rechtsstaat verpflichtet ist, sich selbst zu beschuldigen (nemo tenetur Grundsatz). Sie müssen lediglich Angaben zur Person machen (Name, Geburtsdatum, Anschrift etc.), z. B. wenn die Polizei Ihre Identität feststellt. Darüber hinaus dürfen und sollten Sie zur Tat selbst schweigen bis Sie mit Ihrem Strafverteidiger gesprochen haben. Grundsätzlich ist es sehr ratsam, keine Aussage ohne anwaltliche Beratung zu machen. Sie laufen sonst Gefahr, sich unbedacht selbst zu belasten oder Widersprüche zu produzieren. Uns ist bewusst, dass Sie sich in einer Drucksituation befinden. Lassen Sie sich daher nicht aus der Ruhe bringen. Denken Sie daran: Alles, was Sie sagen, kann später gegen Sie verwendet werden, während Schweigen Ihnen rechtlich nicht schadet.

Vorladung als Beschuldigter – muss ich bei der Polizei erscheinen?

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, gilt: Sie sind nicht verpflichtet zu erscheinen. Anders als Zeugen können Beschuldigte einer Vorladung der Polizei fernbleiben, ohne dass Ihnen rechtliche Nachteile drohen. Sie müssen weder den Termin wahrnehmen noch absagen – Sie dürfen ihn einfach verstreichen lassen. (Nur wenn eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht Sie vorlädt, besteht eine Pflicht zum Erscheinen; eine staatsanwaltschaftliche Vorladung kommt jedoch selten und meist über Ihren Anwalt vermittelt vor.) Es empfiehlt sich in der Regel nicht, zu einem polizeilichen Vernehmungstermin zu gehen – insbesondere nicht ohne anwaltliche Beratung. Als Beschuldigter haben Sie jederzeit das Recht zu schweigen und sollten dieses Recht nutzen. Die Polizei mag Sie mit der Vorladung konfrontieren, um „Ihre Seite der Geschichte“ zu hören. Doch bedenken Sie: Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte wissen Sie nicht, welche Beweise oder Aussagen bereits vorliegen. Jede unvorbereitete Aussage kann Ihnen schaden. Es ist immer noch die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Ihnen die vermeintliche Tat nachzuweisen. Der kluge Weg ist, die Vorladung an Ihren Strafverteidiger weiterzugeben. Besprechen Sie mit Ihrem Anwalt das weitere Vorgehen. In vielen Fällen wird der Anwalt zunächst Akteneinsicht beantragen, um den Tatvorwurf und die Beweislage zu kennen. Anschließend kann entschieden werden, ob man schriftlich über den Anwalt Stellung nimmt oder ob es sinnvoll ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Einlassung zu machen. Ohne Aktenkenntnis sollten Sie gar keine Aussage machen. Sie sind auch nicht verpflichtet, der Polizei mitzuteilen, warum Sie nicht erscheinen. Sie dürfen die polizeiliche Vorladung schlicht ignorieren. Zusammengefasst: Erscheinen Sie nicht bei polizeilichen Vorladungen, ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger. Das Schweigen und Fernbleiben kann nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden, sondern ist Ihr gutes Recht. Sollte die Staatsanwaltschaft eine Vernehmung für nötig halten, kann diese immer noch über Ihren Anwalt oder vor dem Richter erfolgen – dann bestens vorbereitet.

Was ist der Unterschied zwischen einem Pflichtverteidiger und einem Wahlverteidiger?

Wahlverteidiger nennt man den Rechtsanwalt, den Sie sich selbst aussuchen und beauftragen. Pflichtverteidiger hingegen werden vom Gericht bestellt, wenn eine Verteidigung gesetzlich erforderlich ist („notwendige Verteidigung“) oder kein Wahlverteidiger beauftragt wurde. In bestimmten schweren Fällen – etwa bei Vorwürfen eines Verbrechens, bei drohenden hohen Freiheitsstrafen, Untersuchungshaft oder wenn der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann – schreibt das Gesetz eine Verteidigung zwingend vor. Dann erhält der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger vom Gericht gestellt, falls er nicht bereits einen eigenen Anwalt beauftragt hat. Der wichtigste Unterschied liegt also in der Bestellung und Bezahlung: Einen Wahlverteidiger bezahlen Sie grundsätzlich selbst, während der Pflichtverteidiger zunächst über die Staatskasse vergütet wird. Allerdings werden die Kosten eines Pflichtverteidigers im Falle einer Verurteilung später dem Verurteilten auferlegt. Qualitativ gibt es keinen Unterschied zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger, beide sind vollwertige Strafverteidiger mit gleicher Zulassung und denselben Rechten im Verfahren. Sie können sogar häufig den Anwalt Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger vorschlagen, sodass derselbe Verteidiger Sie betreut. Lassen Sie sich also nicht von dem Begriff „Pflichtverteidiger“ beirren: Er bedeutet nicht, dass der Anwalt weniger engagiert wäre. Vielmehr geht es nur um die Frage, wer ihn bestellt und bezahlt.

Was sind die Aufgaben des Strafverteidigers?

Strafverfahren betreffen nicht nur schwere Kriminalität. Schon ein einmaliger Fehler oder eine vermeintlich geringfügige Verfehlung kann schwerwiegende Konsequenzen haben: ein langwieriges Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren, erhebliche berufliche und persönliche Belastungen sowie eine dauerhafte Stigmatisierung im sozialen Umfeld. Die zentrale Aufgabe des Strafverteidigers besteht darin, den eben genannten Folgen entgegenzuwirken, und zwar so früh und wirksam wie möglich. Je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, desto besser lassen sich unüberlegte Handlungen und vorschnelle Aussagen vermeiden, die später kaum noch korrigierbar sind und die Verteidigung erheblich erschweren können. Durch eine frühzeitige, gezielte Strategie lassen sich Verlauf, Dauer und auch die rechtlichen Folgen eines Strafverfahrens oft spürbar zu Gunsten des Beschuldigten beeinflussen. Faire Verfahren und aktive Verteidigung Eine der wichtigsten Aufgaben der Strafverteidigung ist es, dafür zu sorgen, dass das Verfahren rechtsstaatlich, fair und ohne Vorverurteilung geführt wird, d.h., dass Ihre Rechte gewahrt werden. Dies geschieht zunächst durch diplomatisches, professionelles Handeln im Ermittlungsverfahren, also durch Akteneinsicht, sorgfältige Analyse der Beweislage und eine strategische Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. Sollte dies nicht ausreichen, vertritt der Verteidiger die Interessen seines Mandanten mit Präzision, Nachdruck und juristischer Klarheit in der Hauptverhandlung. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakten kann der Sachverhalt seriös bewertet und eine belastbare Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Deshalb ist es in Ihrem eigenen Interesse, so früh wie möglich Kontakt mit einem Strafverteidiger aufzunehmen. Verteidigung auf Augenhöhe Ein Strafverfahren kann jeden treffen. Wichtig ist deshalb, dass Mandant und Verteidiger sich auf Augenhöhe begegnen. Ein guter Strafverteidiger betrachtet nicht nur die Tat, sondern auch die Hintergründe und Ursachen eines Verhaltens. Diese können im Verfahren aufgezeigt und unter Umständen strafmildernd berücksichtigt werden. So wird Strafverteidigung nicht auf die reine Rechtsvertretung reduziert, sondern umfasst auch die Betrachtung des Menschen hinter dem Vorwurf. Dr. Kolkilic verteidigt den Menschen hinter der vermeintlichen Tat – gerade aufgrund seiner langjährigen kriminologischen Ausbildung. Stütze in einer belastenden Lebenssituation Ein Strafverfahren stellt eine erhebliche Belastung dar, emotional, sozial und wirtschaftlich. Ein erfahrener Strafverteidiger steht Ihnen in dieser Situation nicht nur juristisch zur Seite, sondern nimmt Ihnen auch einen Teil dieser Last. Er verschafft Ihnen Klarheit über Ihre rechtliche Lage, gibt Orientierung und hilft Ihnen dabei, wieder Zuversicht und Handlungsspielraum zu gewinnen. Schutz vor staatlicher Übermacht und Vorverurteilung Das Strafrecht dient dem Schutz der grundlegenden Werte unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens. Gerade deshalb ist es unverzichtbar, dass staatliche Eingriffe nicht über das Ziel hinausschießen. Strafe ist immer noch ultima ratio. Strafverteidigung bedeutet folglich auch, voreiligen Zwangsmaßnahmen, existenzbedrohlichen Vorverurteilungen und massiven Grundrechtseingriffen mit aller juristischen Konsequenz entgegenzutreten. Sie sorgt dafür, dass Recht nicht nur gesprochen, sondern auch gewahrt wird.

Wann brauche ich einen Strafverteidiger?

Sobald Sie von einem Strafverfahren erfahren, sei es durch eine Vorladung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder Haftbefehl, sollten Sie uns unverzüglich kontaktieren. Je früher Dr. Kolkilic tätig wird, desto besser sind die Chancen, Fehler zu vermeiden und die Verteidigungsstrategie richtig zu steuern. Warten Sie nicht bis Anklage erhoben wird.

Führerscheinentzug bei Strafsachen – wann droht er?

Viele denken beim Führerscheinentzug zunächst an Verkehrsverstöße im Bußgeldverfahren. Tatsächlich kann aber auch im Strafverfahren der Führerschein entzogen werden, nämlich immer dann, wenn die Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht. Juristisch handelt es sich um die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). Das Gericht entzieht dem Täter die Fahrerlaubnis, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen hat – typischerweise durch eine schwerwiegende Verkehrsstraftat. Klassische Beispiele sind: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht, § 142 StGB), Illegale Straßenrennen (§ 315d StGB) oder auch wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis. Bei solchen Delikten wird im Urteil häufig neben der Hauptstrafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) ausgesprochen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Der Führerscheinentzug ist keine zusätzliche Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung: Er dient dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern. Praktisch bedeutet er, dass Ihr Führerschein eingezogen wird und Sie für eine bestimmte Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis bekommen dürfen. Die Sperrfrist wird vom Gericht festgelegt und beträgt mindestens 6 Monate und maximal 5 Jahre (in Extremfällen kann das Gericht eine lebenslange Sperre verhängen). Innerhalb dieser Frist darf die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen keinen neuen Führerschein ausstellen. Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Sie neu beantragen – und je nach Fall fordert die Behörde vor Neuerteilung eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) oder andere Nachweise Ihrer Eignung. Von einem Fahrverbot ist der Entzug zu unterscheiden: Ein Fahrverbot (§ 44 StGB) dauert 1–3 Monate und gibt den Führerschein für diese Zeit aus der Hand, anschließend erhalten Sie ihn zurück. Ein Führerscheinentzug dagegen löscht Ihre Fahrerlaubnis; Sie stehen am Ende der Sperrfrist wie ein Nicht-Inhaber da und müssen den Führerschein neu erwerben (Antrag, ggf. Prüfungen/MPU). Wichtig für Betroffene: Nehmen Sie drohende Fahrerlaubnismaßnahmen ernst und sprechen Sie mit Ihrem Anwalt. Ein erfahrener Strafverteidiger kann mit guten Argumenten oft erreichen, dass das Gericht von einem Entzug absieht und vielleicht nur ein Fahrverbot verhängt. Auch lässt sich in einigen Fällen die Dauer der Sperrfrist beeinflussen. Gerade in einer Großstadt wie Köln ist der Verlust des Führerscheins gravierend – hier lohnt jeder Einsatz, um Ihre Mobilität zu erhalten.

Was gilt im Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in einigen Punkten vom Erwachsenenstrafrecht. Zunächst zur Altersfrage: Strafmündig ist man in Deutschland ab 14 Jahren. Unter 14 Jahren gelten Kinder als schuldunfähig – sie können für Straftaten nicht strafrechtlich belangt werden (hier greift allenfalls das Jugendamt ein). Jugendliche von 14 bis 17 Jahren werden immer nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) behandelt. Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren können je nach Reife und Tatcharakter entweder noch nach Jugendstrafrecht oder schon nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt werden. Ein 19-Jähriger kann also beispielsweise wie ein Jugendlicher behandelt werden, wenn er von seiner Entwicklung her noch nicht erwachsen ist und die Tat “jugendtypisch” war. Ab 21 Jahren findet ausnahmslos Erwachsenenstrafrecht Anwendung. Inhaltlich liegt der größte Unterschied im Ziel des Jugendstrafrechts: Es steht der Erziehung und die Resozialisierung des jungen Täters im Vordergrund, nicht die punitive Bestrafung. Das Jugendstrafrecht will den Jugendlichen auf den „rechten Weg“ zurückführen. Dementsprechend sind die Sanktionen milder und eher erzieherischer Natur. Möglich sind z. B. Erziehungsmaßregeln (Weisungen wie Sozialstunden, Trainingskurse, Entschuldigung beim Opfer etc.) oder Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen, kurzzeitiger Jugendarrest). Eine richtige Jugendstrafe – also Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt – wird nur verhängt, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt 6 Monate, das Höchstmaß 5 Jahre (in Ausnahmefällen bei schweren Verbrechen bis zu 10 Jahre). Auch bei der Jugendstrafe gilt: Sie soll so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, Vergeltung und Abschreckung stehen im Hintergrund. Verfahren nach Jugendstrafrecht sind nicht öffentlich; oft nimmt die Jugendgerichtshilfe (eine Art sozialpädagogischer Dienst) am Verfahren teil und berichtet über den jungen Beschuldigten und sein Umfeld. Insgesamt erfahren Jugendliche vor Gericht eher “Erziehung statt harte Strafe” – wobei auch im Jugendstrafrecht natürlich auf gravierende Taten spürbare Reaktionen erfolgen. Wichtig für Eltern: Nehmen Sie Vorladungen für Ihr Kind ernst und suchen Sie einen Fachanwalt für Jugendstrafrecht. Gerade im Jugendstrafrecht kann ein engagierter Verteidiger viel tun, um z.B. eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen zu erreichen und Ihrem Kind eine Vorstrafe zu ersparen.

Was droht bei BtM-Delikten (Drogen)?

Betäubungsmittel-Delikte umfassen alle Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), insbesondere Besitz, Erwerb, Anbau, Handel oder Einfuhr von illegalen Drogen. Hier gilt grundsätzlich: Der Besitz auch kleinster Mengen von Betäubungsmitteln ist strafbar. Ein verbreiteter Irrtum ist, es gebe eine „Freigrenze“ für Eigenbedarf – tatsächlich können Sie sich bereits mit sehr geringen Mengen strafbar machen. Allerdings sieht § 31a BtMG die Möglichkeit vor, Verfahren wegen geringer Mengen zum Eigenverbrauch einzustellen. Ob die Staatsanwaltschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen und hängt von Umständen wie Voreintragungen ab. Ersttäter mit wenig Drogen haben gute Chancen, dass das Verfahren eingestellt wird, einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht. Im Normalfall (einfacher Besitz ohne erschwerende Umstände) droht bei BtM-Verstößen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Das Strafmaß richtet sich nach Art und Menge der Droge, Ihren Vorstrafen und der Tatumstände. Bei Handel mit Drogen oder dem Besitz größerer Mengen steigen die Strafrahmen deutlich an. Ab einer gewissen Schwelle, der “nicht geringen Menge”, gelten BtM-Delikte als besonders schwer: Hier sieht das Gesetz in vielen Fällen Mindeststrafen vor. Beispielsweise wird der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft – eine Geldstrafe ist dann nicht mehr möglich. Die Grenze zur “nicht geringen Menge” ist stoffabhängig (z. B. ca. 7,5 g reines THC bei Cannabis, ~5 g Heroinwirkstoff, ~5 g Kokainwirkstoff etc.). Auch bandenmäßiger oder bewaffneter Drogenhandel zieht höhere Mindeststrafen nach sich (§§ 30, 30a BtMG). Neben der Strafe müssen Beschuldigte in BtM-Verfahren mit weiteren Konsequenzen rechnen: Bei Betäubungsmitteldelikten wird oft die Fahrerlaubnis entzogen oder eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) angeordnet, wenn Eignungszweifel bestehen. Außerdem kommen Hausdurchsuchungen und Telefonüberwachungen häufig vor. Tipp: Nehmen Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch, wenn ein BtM-Vorwurf im Raum steht. Ein versierter Strafverteidiger kann manchmal erreichen, dass Verfahren – gerade bei kleinen Mengen – gar nicht erst vor Gericht landen, oder er kann in Verhandlungen mit Staatsanwalt und Gericht auf milde Sanktionen hinwirken (etwa Therapie statt Haft). BtM-Strafrecht ist komplex und kann sehr hart sein, daher sollten Sie solche Vorwürfe nie auf die leichte Schulter nehmen.

Was bedeutet Untersuchungshaft und wann droht sie?

Untersuchungshaft (U-Haft) ist Haft vor einem gerichtlichen Urteil. Ein Beschuldigter kommt in U-Haft, wenn ein dringender Tatverdacht gegen ihn besteht und ein sogenannter Haftgrund vorliegt. Haftgründe sind in § 112 StPO geregelt – die wichtigsten sind Fluchtgefahr (Befürchtung, der Beschuldigte könnte sich dem Verfahren entziehen), Verdunkelungsgefahr (Befürchtung, er könnte Beweismittel vernichten oder Zeugen beeinflussen) und Wiederholungsgefahr (Befürchtung weiterer erheblicher Straftaten). U-Haft soll also sicherstellen, dass das Strafverfahren ungestört durchgeführt werden kann. Die Untersuchungshaft wird durch einen Haftbefehl des Gerichts angeordnet, meist auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Wird ein Haftbefehl vollstreckt, kommt der Beschuldigte in eine Justizvollzugsanstalt (Untersuchungsgefängnis). Als Beschuldigter in U-Haft haben Sie das Recht auf einen Verteidiger – tatsächlich wird in Fällen von U-Haft meist ein Pflichtverteidiger beigeordnet, falls noch kein Anwalt mandatiert ist (weil U-Haft in der Regel eine notwendige Verteidigung auslöst). Sie oder Ihr Anwalt können jederzeit eine Haftprüfung beantragen, um die Gründe für die U-Haft gerichtlich überprüfen zu lassen, oder eine Haftbeschwerde einlegen, die von einem höheren Gericht geprüft wird. Spätestens nach sechs Monaten U-Haft muss zudem das Oberlandesgericht die Fortdauer besonders rechtfertigen (§ 121 StPO). Für Betroffene und Angehörige ist U-Haft sehr belastend. Wichtig: Schweigen Sie auch in U-Haft zu den Vorwürfen und kontaktieren Sie so schnell wie möglich Ihren Anwalt. Bei der Haftprüfung kann der Verteidiger Argumente vorbringen, um den Haftbefehl aufheben zu lassen oder eine Aussetzung der U-Haft (gegen Auflagen, z. B. Kaution) zu erreichen. Während der Untersuchungshaft haben Sie eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten – Besuche müssen genehmigt werden, Telefongespräche sind meist nicht erlaubt, Briefe werden kontrolliert. Der Kontakt zum Verteidiger hingegen ist privilegiert: Gespräche mit Ihrem Anwalt dürfen ab einem bestimmten Verfahrensstadium nicht überwacht werden. Nutzen Sie diese vertraulichen Gespräche, um mit Ihrem Anwalt die Verteidigung vorzubereiten.

Was kostet ein Strafverteidiger in Köln?

Die Frage nach den Kosten eines Anwalts bzw. Strafverteidigers ist für viele Mandanten entscheidend. Deshalb gestalten wir unsere Vergütung transparent und nachvollziehbar. Kostenloser Erstgespräch – unverbindlich und ohne Risiko Der erste Kontakt mit unserer Kanzlei ist für Sie stets kostenlos und unverbindlich. Ob telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Wir prüfen gemeinsam, wie wir Ihnen helfen können. Ansonsten richten sich die Kosten für einen Strafverteidiger nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und variieren je nach Umfang und Schwierigkeit des Falls. In der Regel fallen Gebühren für das Ermittlungsverfahren, die Gerichtsverhandlung und etwaige Rechtsmittel an. Viele Strafverteidiger vereinbaren zusätzlich individuelle Honorare, etwa Pauschalen oder Stundensätze, insbesondere bei komplexen Verfahren. Besprechen Sie daher frühzeitig mit Ihrem Strafverteidiger, welche Kosten auf Sie zukommen und welche Zahlungsmodalitäten (Vorschuss, Raten etc.) möglich sind. Oft wird zumindest ein Teil der Vergütung als Vorschuss zu Verfahrensbeginn fällig. Verschiedene Vergütungsmodelle – passend zu Ihrem Fall Je nach Art und Umfang des Mandats (Individuen/Unternehmen) bieten wir unterschiedliche Modelle an: Zeithonorar: Hier richtet sich die Vergütung nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. Der Stundensatz variiert je nach Art des Mandats. Wir erfassen den Aufwand in einer Zeittabelle inklusive einer detaillierten Übersicht aller Tätigkeiten. RVG-Gebühren: Bei gerichtlichen Verfahren müssen wir mindestens die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen. Diese orientieren sich am Gegenstands- bzw. Streitwert Ihres Falles. Auch darüber hinaus kann eine Abrechnung nach dem RVG sinnvoll sein, wenn der Aufwand gut kalkulierbar ist. Pauschalhonorar: Für klar umrissene Leistungen können wir ein Pauschalhonorar vereinbaren. Das gibt Ihnen Kostensicherheit und Planbarkeit. Unser Ziel ist es, dass Sie jederzeit wissen, womit Sie rechnen können.

Ist Dr. Kolkilic nur in Köln als Strafverteidiger bzw. Rechtsanwalt tätig?

Nein. Auch wenn sich unsere Kanzlei in Köln befindet, verteidigt Dr. Kolkilic Mandantinnen und Mandanten bundesweit. Dank moderner Kommunikationsmöglichkeiten ist eine effektive Strafverteidigung heute nicht mehr auf einen bestimmten Ort beschränkt. Die meisten Verfahrensschritte – wie die Besprechung des Falls, die Beratung, die Strategieentwicklung oder die Akteneinsicht – können digital oder telefonisch erfolgen. Persönliche Termine vor Ort sind in vielen Fällen nicht mehr zwingend erforderlich. Sollte ein persönlicher Auftritt vor Gericht notwendig sein, vertretet Sie Dr. Kolkilic selbstverständlich auch außerhalb Kölns. So profitieren Sie von einer hochqualifizierten Verteidigung, unabhängig davon, wo in Deutschland Sie sich befinden.